§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder, gegründet 2007, führt den Namen: KINDERN HELFEN – Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder e.V.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer 200228 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Meine.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Ein Rumpfgeschäftsjahr endet im Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO (Förderung von mildtätigen Zwecken).
- Der Satzung Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Insbesondere sollen hilfsbedürftige Kinder in Brasilien unterstützt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein und seine Mitglieder wollen zum Erlangen weiterer finanzieller Mittel, um die Ziele zu erreichen, weitere Aufgaben erfüllen:
- Fördermitglieder und Sponsoren gewinnen
- Seminare und Informationsveranstaltungen mit Reinerlös durchführen
- Spendenprogramme entwickeln und durchführen
- Paten bewerben und verpflichten
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder und auch der Vorstand erklären mit Eintritt in den Verein, dass sie stets ehrenamtlich, unentgeltlich und ohne eigene wirtschaftliche Interessen für den Verein arbeiten.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschuss
- Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher, in seiner Form von Verein gestellter Antrag, bei Minderjährigen außerdem die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters, erforderlich. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 12 Monate. Der erweiterte Vorstand kann im Einzelfall Aufnahmeanträge ablehnen.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder haben das Recht eines ordentlichen Mitglieds, sind aber vom Beitrag befreit.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Vereinseigentum ist zurückzugeben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
- Ausschluss durch den Verein, wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragsschuld bleibt auch nach dem Ausschluss bestehen
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist mit Vollendung seines 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmberechtigt.
- Wählbar in den Vorstand und in die Vereinsorgane.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat Beiträge an den Verein zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Beitrag wird einmal jährlich im Voraus, im 1. Kalenderquartal fällig und vom Bankkonto des Mitglieds eingezogen oder überwiesen.
- Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordenlichen Beitrags beschließen, dieser darf maximal die 2fache Höhe des Jahresbeitrags nicht übersteigen.
- Der Vorstand darf Eintrittspreise für Veranstaltungen festlegen.
- Zahlungen für übernommene Patenschaften sind keine Mitgliedsbeiträge und nicht mit Mitgliedsbeiträgen zu verrechnen. Die Zahlungen für Patenschaften sind ausschließlich und für ihre Bestimmung fällig und zu verwenden.
§ 6 Vereinsorgane
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 7 Vorstand und seine Aufgaben
- Der Vorstand besteht:
- 1. Vorsitzende (r)
- 2. Vorsitzende (r)
- Die Vorstandsmitglieder erfüllen, im Sinne § 26 und § 59 BGB, die ordentliche Vertretung des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außer- gerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder sind zeichnungsberechtigt und haben die Funktion eines gesetzlichen Vertreters.
- Bei Rechtsgeschäften erfüllt der 1. Vorsitzende die Funktion eines Geschäftsführers.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand ist zuständig:
- a: die laufenden Geschäfte des Vereins
- b: Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung, Ablauf der Mitgliedersammlung
- c: Vorträge
- d: die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- e: die Aufstellung des Haushaltsplanes
- f: der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
- g: der Erstellung des Jahresberichtes
- h: Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Die Sitzungen werden vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei Abwesenheit der ersten Vorsitzenden zählt die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
- Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Pflichten entstehen. Ein Anspruch auf Vergütung ist ausgeschlossen, solange die Tätigkeit nach Art und Wesen einem Ehrenamt entspricht.
§ 8 Erweiterter Vorstand und seine Aufgaben
- Der erweiterte Vorstand besteht:
- a. Kassenwart
- b. Schriftführer
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitglieder-Versammlung für 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmen der Vorstand und der erweiterte Vorstand in einer Sitzung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes des erweiterten Vorstands.
- Der erweiterte Vorstand ist zuständig:
- a: Protokollierung von Sitzungen und der Mitgliederversammlung
- b: Festsetzung des Haushalts eines Geschäftsjahres mit dem Vorstand
- c: die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- d: Kontrolle auf Einhaltung des Haushaltsplanes
- f: der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
- g: der Erstellung des Jahresberichtes
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzende unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief (auch E-Mail), sowie in der Zeitung, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter den gleichen Fristen einzuberufen, wenn sie mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsstandes schriftlich einfordern, oder, wenn der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für nötig hält.
- Für die Mitgliederversammlung müssen Anträge mindestens 5 Werktage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Die schriftliche Form auf elektronischem Wege ist dabei ausgeschlossen. Dringlichkeitsanträge, die nach dieser Frist eintreffen, müssen von mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn der Versammlung als solche genehmigt und für die Versammlung zugelassen werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass der Vorstand und der Schriftwart unterschreiben. Während einer Mitglieder-Versammlung wird das Protokoll der letzten Versammlung vorgelesen und durch die Versammlung genehmigt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- b: Beschlussfassung über Satzungsänderung (§ 33 BGB) und Vereinsauflösung (§ 41 BGB)
- c: Feststellung des Mitgliedsbeitrages
- d: Ernennung von Ehrenmitgliedern
- e: Weitere Aufgaben die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Presse, Rundfunk und Fernsehen sind zugelassen. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Änderungen der Satzung bedürfen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Buchführung des Vereins ist jährlich von 2 Kassenprüfern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören und kein Lebens- Partner der Vorstandmitglieder sein. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmal zulässig, danach müssen mindestens 2 Jahre vergehen, bevor ein Kassenprüfer wieder gewählt werden darf.
- Die Kassenprüfer müssen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit hin überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweck-Mäßigkeit der Ausgaben.
- Bei Zweifel an der ordnungsgemäßen Buchführung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit die Prüfung durch eine externe Steuerprüfungsgesellschaft prüfen lassen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von mildtätigen Zwecken oder für die Förderung von Erziehung und Bildung.
- Die Beschlüsse, zu § 11.1, über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gemein-nützigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03.06.2007 in Meine von den Mitgliedern des Vereins KINDERN HELFEN Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft. In der ordentlichen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung vom 27.04.2016 wurden Änderungen und Anpassungen mehrheitlich beschlossen.
Meine, 26.04.2016